Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Gesetzentwurf zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr
Die Bundesregierung hat zur Umsetzung der Artikel 1 bis 8 und 10 der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Bekämpfung des Zahlungsverzuges im Geschäftsverkehr einen Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht (vgl. BT-Drucks. 17/10491 vom ).
Bei Rechtsgeschäften, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, soll der Verzugszins von acht auf neun Prozentpunkte über den Basiszins erhöht werden (§ 288 Abs. 2 BGB n. F.). Bei Verzug des Schuldners soll der Gläubiger außerdem bei Geschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, einen Anspruch auf pauschal 40 € haben. Dieser Betrag soll auf einen Schadensersatz angerechnet werden, soweit der Schaden auf Rechtsverfolgungskosten beruht (§ 288 Abs. 5 BGB n. F.).
Des Weiteren sollen Höchstgrenzen für vertraglich fes...