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LSG Nordrhein-Westfalen 12.1.2012 L 16 AL 264/10, NWB 39/2012 S. 3154

Arbeitsförderung | Zurechnung des Verschuldens des Insolvenzverwalters bei verspäteter Antragstellung von Insolvenzgeld

Ein Arbeitnehmer hat sich erst dann nicht (oder nicht mehr) mit der vom Gesetz erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht, wenn er Umstände kannte oder kennen musste, nach denen die von ihm beauftragten Personen nicht mehr erwartungsgemäß handeln werden. Das gilt für die Personen des Arbeitgebers ebenso wie für die des Insolvenzverwalters. Deshalb muss er sich auch die nicht rechtzeitige Weiterleitung seines Antrags auf Insolvenzgeld durch das in einem Einzelfall als Boten eingeschaltete Büro des Insolvenzverwalters zurechnen lassen.

Anmerkung:

Im Streitfall hatte der Arbeitnehmer das Büro des Insolvenzverwalters zwecks Hilfe beim Ausfüllen seines Antrags aufgesucht. Ein Mitarbeiter bot ihm die Weiterleitung an die beklagte Behörde an, die allerdings unterblieb. Dem ...

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