1. Die sachliche Voraussetzung einer fingierten Versorgungsanwartschaft liegt vor, wenn der Versicherte - ausgehend von der erworbenen Berufsbezeichnung - im Schwerpunkt eine Tätigkeit ausübt, die dieser Berufsbezeichnung und dem Berufsbild entspricht, das durch die in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten geprägt wird.
2. Indizien zur Beurteilung der Frage, ob die konkrete Berufstätigkeit überwiegend dem typischen in der Ausbildung vermittelten Berufsbild entspricht, können auch die in DDR-Kompendien beschriebenen Einsatzmöglichkeiten der konkreten Ingenieurausbildung sein.
Fundstelle(n): QAAAE-17322
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LSG Chemnitz, Urteil v. 04.09.2012 - L 5 RS 140/12
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