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Originäre Gewerblichkeit einer Personengesellschaft als Organträger
Urteil des FG Münster zur zeitlichen Komponente
[i]FG Münster, Urteil vom 23. 2. 2012 - 9 K 3556/10 K, G NWB EAAAE-11646Bereits seit der Neufassung der Voraussetzungen für die ertragsteuerliche Organschaft in § 14 Abs. 1 KStG war besonders das Merkmal der gewerblichen Tätigkeit eines Personengesellschafts-Organträgers (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG) hinsichtlich seiner zeitlichen Komponente strittig. Die Finanzverwaltung sieht aus Gründen der Missbrauchsbekämpfung die Notwendigkeit, dass eine originäre gewerbliche Tätigkeit des Organträgers bereits zu Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft vorliegen müsse. Diese Auffassung wurde nunmehr vom FG Münster bestätigt.
I. Sachverhalt in der Besprechungsentscheidung
[i]Gewerbliche Tätigkeit und vorbereitende Handlungen für eigene originäre TätigkeitStreitig war im besprochenen Urteil (, G NWB EAAAE-11646) das Vorliegen einer ertragsteuerlichen Organschaft mit einer GmbH & Co. KG (KG) als Organträgerin. Diese hatte im entscheidungserheblichen Zeitraum dank einer Betriebsaufspaltung eine gewerbliche Tätigkeit aufgenommen und zudem diverse vorbereitende Handlungen im Hinblick auf eine eigene originäre Tätigkeit durchgeführt.
[i]Finanzamt: Voraussetzungen lagen nicht bereits zu Beginn des Wirtschaftsjahres vorDas Finanzamt bestritt das Vorliegen einer eigenen originären Tätigkeit der KG i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG und damit auch der Voraussetzungen de...