1.Die Rückforderung einer Leistung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III setzt nicht nur die Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die schuldhafte Verletzung der Mitteilungspflicht durch den Leistungsempfänger, sondern auch einen Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Leistung voraus.
3. Nicht bereits jedes Mal dann, wenn der Widerspruchsführer nicht mit seinen Einwänden durchdringen kann, kann in den Widerspruch ein konkludenter Antrag auf eine Erlassentscheidung hineingelesen werden.
4. Eine allgemeine Handlungspflicht der Behörde, über einen etwaigen Erlass von Amts wegen zu entscheiden, ergibt sich nicht aus dem Wortlaut von § 44 SGB II. Es kann allerdings Fälle geben, in denen die zuständige Behörde Anhaltspunkte für eine Erlassentscheidung hat und demzufolge gehalten sein kann, Sachverhaltsermittlungen durchzuführen oder möglicherweise sogar eine Erlassentscheidung zu treffen.
Anhaltspunkte in diesem Sinne sind allerdings nicht bereits bei jedem für eine Erlassentscheidung denkbaren Gesichtspunkt gegeben. Damit die Ausnahmevorschrift des § 44 SGB II nicht zur Regelvorschrift wird, ist vielmehr zu fordern, dass gewichtige Anhaltspunkte dafür sprechen, dass eine (Teil-)Erlassentscheidung ergehen kann.
5. Eine im Einzelfall verzögerte Rückforderungsangelegenheit ist als solche noch nicht geeignet, Anhaltspunkte in dem beschriebenen Sinne für eine Erlassentscheidung zu bilden. Es müssen vielmehr weitere Aspekte, wie zum Beispiel eine erhebliche wirtschaftliche Belastung in Folge des durch die Behörde vermeidbaren Umfangs der Rückforderung, hinzutreten, damit ein Tätigwerden der Behörde im Hinblick auf eine etwaige Erlassentscheidung angezeigt ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): YAAAE-17302
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LSG Chemnitz, Urteil v. 24.05.2012 - L 3 AS 208/11
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