1. Einem Arbeitslosen steht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld zu, wenn er während des Ruhenszeitraums nach § 143 Abs. 2 SGB III in der ab 01.01.1998 geltenden Fassung arbeitsunfähig erkrankt (Anschluss an )
2. Dem Arbeitslosen, dessen Arbeitslosengeldanspruch bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach § 143 Abs. 2 SGB III in der ab 01.01.1998 geltenden Fassung ruht, steht kein Krankengeldanspruch nach §§ 44 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V oder § 19 Abs. 2 SGB V zu, wenn eine Prognose ergibt, dass er mehr als einen Monat ab Ende des Beschäftigungsverhältnisses arbeitsunfähig sein wird (Anschluss an )
3. Die daraus entstehende Lücke in den Versicherungsleistungen ist nicht verfassungswidrig und kann mangels planwidriger Lücke durch eine Analogie weder im Recht der Arbeitslosenversicherung noch im Recht der Krankenversicherung geschlossen werden.
Fundstelle(n): FAAAE-17275
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 31.08.2012 - L 8 AL 3396/11
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