BVerwG Beschluss v. - 8 B 66.12 (8 B 49.12)

Gründe

1Der Antrag, den Beschluss vom erneut im Sinne einer Gehörsrüge zu überprüfen, ist unzulässig. Die auf eine Anhörungsrüge hin ergangene Entscheidung des Senats vom ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO). Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung schließt eine erneute Anhörungsrüge aus ( BVerwG 5 B 4.10 -Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 11 Rn. 7; - [...] Rn. 6).

2Eine Gegenvorstellung ist nicht statthaft. Um als außerordentlicher Rechtsbehelf zulässig sein zu können, müsste sie in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sein (vgl. Beschlüsse vom - BVerwG 8 BN 1.05 - und vom - BVerwG 8 B 77.07 - [...]; siehe auch - BVerfGE 107, 395 <416>). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Aus der gesetzlichen Regelung der Anhörungsrüge in § 152a VwGO lässt sich die Wertung des Gesetzgebers entnehmen, dass daneben eine in ihren Voraussetzungen nicht geregelte Gegenvorstellung nicht möglich sein soll ( BVerwG 6 KSt 1.11 - [...] Rn. 3).

3Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Fundstelle(n):
AAAAE-17268