Gründe
1Der Kläger wendet sich mit der Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) gegen den Beschluss des Senats, mit dem im Verfahren BVerwG 3 PKH 1.12 der Antrag des Klägers abgelehnt worden ist, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens BVerwG 3 B 1.12 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen.
2Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Mit ihr wird nicht ansatzweise aufgezeigt, dass der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben könnte, § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO.
3Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die von den Fachgerichten zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Vortrags der Beteiligten haben (stRspr, - NJW-RR 2001, 1006). Dementsprechend müssen mit der Anhörungsrüge hinreichend bestimmte Umstände dargelegt werden, aus denen sich eine unterlassene Kenntnisnahme oder unzureichende Berücksichtigung von Vortrag ableiten lassen, § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO. Darauf zielt der Kläger aber nicht. Er beanstandet vielmehr, dass der Senat seiner Rechtsansicht nicht gefolgt ist und der Beschluss deshalb sachlich falsch sei. Darin als solches liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
4Die vom Kläger mit der Anhörungsrüge angesprochenen Umstände sind vom Senat bedacht und auf ihre Bedeutung für ein Revisionsverfahren hin untersucht worden. Welches der vom Kläger angestrengten Verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hinreichend berücksichtigt worden sein soll, ergibt sich aus der Anhörungsrüge nicht. Gründe für eine "Wiederaufnahme" früherer Verfahren hat der Senat geprüft, aber als nicht dargelegt angesehen. In diesem Zusammenhang nimmt der Beschluss zur Frage der Nichtigkeit von Bescheiden wegen der Nichtverwendung amtlich eingeführter Vordrucke ausdrücklich Stellung. Daher ist nicht erkennbar, inwieweit das Auffinden von Urkunden über amtliche Vordrucke zu einer Wiedereröffnung eines Verfahrens führen könnte. Ebenso wenig macht der Kläger deutlich, welcher entscheidungserhebliche Unterschied in seinem Fall zwischen der Wiederaufnahme und dem Wiederaufgreifen von Verfahren bestehen könnte. Schließlich ist nicht entscheidungserheblich, wie ein "Anspruch nach LAG § 301 Abs. 4 S. 2 iVm. 2. LeistungsDV-LA § 6 Abs. 3 oder § 6 Abs. 2" zu beurteilen wäre. An dieser Prüfung ist ein Gericht gehindert, wenn frühere Entscheidungen entgegenstehen, wie das Verwaltungsgericht festgestellt und der Kläger nicht in Zweifel gezogen hat.
5Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Fundstelle(n):
BAAAE-17259