BGH Beschluss v. - II ZR 207/12

Instanzenzug:

Gründe

1 I. Der Kläger, der als Treugeber mittelbar an der I. GmbH & Co. KG beteiligt ist, verlangt von der Beklagten als Treuhandkommanditistin Auskunft über die Namen und Adressen aller weiteren Treugeberkommanditisten und direkt beigetretenen Kommanditisten der Fondsgesellschaft zu erteilen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, auf die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Landgericht der Klage stattgegeben und die Beklagte antragsgemäß zur Auskunftserteilung verurteilt. Es hat das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt und der Beklagten nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 3.000 € abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Den von der Beklagten vorsorglich gestellten Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Der Kläger hat am Sicherheit durch Hinterlegung von 3.000 € geleistet und mit Schriftsatz vom einen Antrag nach § 888 ZPO gestellt. Die Beklagte hat gegen das Berufungsurteil die zugelassene Revision eingelegt und mit Schriftsatz vom Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO gestellt.

2 II. Der Vollstreckungsschutzantrag hat keinen Erfolg.

3 1. Nach § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann das Revisionsgericht die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil anordnen, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt hiernach nur in eng begrenzten Ausnahmefällen als letztes Hilfsmittel des Vollstreckungsschuldners in Betracht. Dessen Interessen werden nach der in § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO getroffenen gesetzlichen Wertentscheidung grundsätzlich hintangestellt, da seine Rechte durch ein in zwei Tatsacheninstanzen geführtes Erkenntnisverfahren hinreichend gewahrt erscheinen. Demgegenüber gebührt den Interessen des Gläubigers, dem das Gesetz die Vollstreckung aus einem erwirkten Titel gestattet, auch wenn dieser noch nicht rechtskräftig ist, in der Regel der Vorrang. Der Schuldner kann daher nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung von vornherein nicht erreichen, wenn er von anderen ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten, seine Interessen zu wahren, keinen Gebrauch gemacht und es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zuzumuten war (st.Rspr. siehe nur , BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Satz 1 Nachteil 4; Beschluss vom - EnZR 15/08, [...] Rn. 5 jew. m.w.N.).

4 2. An der letztgenannten Voraussetzung scheitert die beantragte einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im vorliegenden Fall nicht. Die Beklagte hat vor dem Landgericht einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt.

5 Die Beklagte hat aber nicht glaubhaft gemacht (§ 719 Abs. 2 Satz 2 ZPO), dass die Vollstreckung ihr einen über eine Vorwegnahme des Prozessergebnisses hinausgehenden nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde (vgl. dazu , BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Satz 1 Nachteil 3). Dies wäre jedoch erforderlich, da der Umstand allein, dass die Vollstreckung das Prozessergebnis vorwegnimmt, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Sinn und Zweck der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht und für sich allein keinen unersetzlichen Nachteil darstellt (siehe nur , [...] Rn. 9; Beschluss vom - XII ZR 185/98, NZM 1999, 23, 24; Beschluss vom - I ZR 220/95, GRUR 1996, 78 - Umgehungsprogramm, jew. m.w.N.).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
XAAAE-17230