Strafverfahren: Unzulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags bei schuldhafter Versäumung des Revisionseinlegungsfrist
Gesetze: § 44 StPO, § 346 Abs 1 StPO
Instanzenzug: LG Bochum Az: II-6 KLs 35 Js 154/10 - 37/11
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom wegen bandenmäßigen Betrugs in sieben Fällen, davon in einem Fall in 35 tateinheitlichen Fällen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit einem auf den datierten, beim Landgericht am eingegangenen Schreiben Revision eingelegt. Mit Beschluss vom , dem früheren Verteidiger Rechtsanwalt B. zugestellt am , hat das Landgericht die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig, weil verspätet, verworfen. Mit Schreiben vom hat der frühere Verteidiger Rechtsanwalt L. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist beantragt und Revision eingelegt. Mit Schreiben vom hat er die Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO gegen den beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass der Angeklagte den früheren Mitverteidiger Rechtsanwalt B. mit Schreiben vom beauftragt habe, Revision einzulegen. Dieses Schreiben sei Rechtsanwalt B. nicht zugegangen. Der Angeklagte habe seine selbst unter dem verfasste Revisionseinlegung am in der Justizvollzugsanstalt H. der Justizvollzugsbeamtin K. ausgehändigt. Zur Glaubhaftmachung hat er eine entsprechende eidesstattliche Versicherung des Angeklagten sowie eine eidesstattliche Versicherung von Rechtsanwalt B. , dass er keinen Brief des Angeklagten mit einer Bitte um Revisionseinlegung erhalten habe, vorgelegt.
2Die Anträge bleiben erfolglos.
31. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig. Der Angeklagte hat zwar behauptet, bereits am , also einen Tag vor Fristablauf, den Brief vom in der Justizvollzugsanstalt in einem Begleitumschlag für abgehende Briefe zur Post gegeben zu haben. Er hat aber diese zur Begründung seines Antrags maßgebliche Tatsache entgegen § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr ist seine Behauptung durch die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vom widerlegt, wonach sich die Justizbeamtin K. am nicht im Dienst befand und am Feiertag von Gefangenen keine Briefpost entgegengenommen wird. Dies steht in Einklang mit der vom Gefangenen selbst auszufüllenden Datumsangabe „8/6/12“ auf dem Begleitumschlag für abgehende Briefe. Durch die Abgabe des Briefes erst am Tage des Fristablaufs hat der Angeklagte die Frist schuldhaft versäumt (vgl. , BGHR StPO § 44 Verschulden 4). Ebenso wenig hat der Angeklagte die Absendung eines Briefes mit einem Auftrag zur Revisionseinlegung an seinen Verteidiger am glaubhaft gemacht (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 45 Rn. 9 mwN).
4Soweit die neue Pflichtverteidigerin, Rechtsanwältin M. -H. , ein Verschulden der früheren Verteidiger darin sieht, dass sie den Angeklagten erst am in der Justizvollzugsanstalt besucht haben, ist der Vortrag verspätet (vgl. Meyer-Goßner aaO Rn. 5). Im Übrigen würde dadurch das eigene Verschulden des Angeklagten, seine Verteidiger nicht rechtzeitig mit der Revisionseinlegung beauftragt zu haben, nicht beseitigt (vgl. Meyer-Goßner aaO § 44 Rn. 12b).
52. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Frist zur Einlegung der Revision gegen das am in Anwesenheit des Angeklagten verkündete Urteil endete am (§ 341 Abs. 1 StPO). Das Landgericht hat daher das am eingegangene Rechtsmittel des Angeklagten zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Der vom Verteidiger unter dem eingelegten Revision kommt daneben keine eigenständige Bedeutung als Revisionseinlegung zu, weil ein Rechtsmittel bereits mit Schreiben vom eingelegt war und hierüber das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss vom entschieden hat (vgl. Rn. 3).
Mutzbauer Roggenbuck Franke
Quentin Reiter
Fundstelle(n):
CAAAE-17224