Instanzenzug:
Gründe
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Zugleich hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass fünf Jahre der Strafe vor der Unterbringung zu vollstrecken sind.
2 Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
3 Nach § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB ist der vor der Unterbringung zu vollziehende Teil der Strafe so zu bestimmen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Aussetzung des Strafrestes nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB nach Erledigung der Hälfte der Strafe möglich ist (, Rn. 3). Das Landgericht hat seiner Bestimmung des Vorwegvollzugs irrtümlich den Zwei-Drittel-Zeitpunkt zugrunde gelegt.
4 Einer Zurückverweisung bedarf es deshalb jedoch nicht. Der Senat kann die Dauer des Vorwegvollzugs analog § 354 Abs. 1 Satz 1 StPO selbst auf drei Jahre und sechs Monate bestimmen, weil das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, dass die Therapie voraussichtlich ein Jahr dauern wird. Das Verschlechterungsverbot steht dem nicht entgegen.
5 Aufgrund des nur sehr geringen Erfolges der Revision, ist es nicht unbillig, dem Angeklagten die vollen Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO).
Fundstelle(n):
IAAAE-17222