Instanzenzug:
Gründe
1 Die nach § 555 Abs. 1, § 321a Abs. 1 ZPO statthafte, nach § 321a Abs. 2 Satz 1 und 4 ZPO frist- und formgerecht erhobene Anhörungsrüge genügt den Begründungsanforderungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO nicht. Sie legt nicht dar, dass der Senat den Anspruch der Rügepartei auf rechtliches Gehör möglicherweise in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Garantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG begründet kein Recht der gehörten Partei, dass das erkennende Gericht ihrer Rechtsansicht folgt. Umgekehrt rechtfertigt ein anderweitiges Erkenntnis nicht den Rückschluss darauf, dass das Gericht die Rechtsansicht der unterlegenen Partei bei der Entscheidung nicht in Erwägung gezogen habe.
2 1.
Der Senat hat sich in seinem angegriffenen Urteil mit der vom Kläger vertretenen Ansicht, die Revision sei unbeschränkt zugelassen worden, auseinandergesetzt (Urteilsausfertigung S. 3 f). Der von der Anhörungsrüge zitierte Beschluss des VII. Zivilsenats des , NJW 2011, 1228) widerlegt gleichfalls ihre Ansicht, die beschränkte Zulassung der Revision im Berufungsurteil könne prozessordnungswidrig gewesen sein. Eine irgendwie geartete Stütze für den von ihr erhobenen Vorwurf ergibt sich hieraus nicht.
3 2.
Die von der Anhörungsrüge verneinte Erhebung der Verjährungseinrede durch die beklagte Sozietät (erstinstanzlich: Schriftsatz vom , S. 2 unten; zweitinstanzlich: Schriftsatz vom , S. 3) hat der Senat bei seiner Entscheidung geprüft und bejaht. Der Kläger hat sich mit der erhobenen Einrede schon erstinstanzlich in seinem Schriftsatz an das (S. 3 f) auseinandergesetzt. Seine anders lautenden Rügen widersprechen dem aktenkundigen Prozessverlauf der Tatsacheninstanzen und dem Tatbestand des Berufungsurteils, ohne dass hiergegen ein entsprechend begründeter Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt worden wäre.
4 Der Senat hat in seinem angegriffenen Urteil die erhobene Verjährungseinrede nach unstreitigem Sachverhalt für begründet erachtet. Er ist damit auch der Ansicht der Revision entgegengetreten, die Verjährungseinrede sei mangels "substantiierten" Sachvortrags unerheblich gewesen. Für eine mögliche Gehörsverletzung ist auch insoweit kein Raum.
5 3.
Im Tatbestand des angegriffenen Urteils ist zutreffend angegeben worden, dass sich erstinstanzlich neben Rechtsanwalt Dr. S. auch Rechtsanwalt Dr. K. gegen die Klage in ursprünglicher Form verteidigt habe. Das beruht auf der Anzeige im Schriftsatz vom . Der Senat hat dieses Prozessgeschehen in der Revisionsverhandlung vom erörtert. Die Revision hat die gegebene Darstellung im Termin nicht beanstandet. Eine Gehörsverletzung in diesem Punkt ist offensichtlich ausgeschlossen.
6 4.
Eine Änderung des richtigen Tatbestandes in dem Senatsurteil vom kommt nicht in Betracht. Die hilfsweise beantragte Tatbestandsberichtigung ist nach § 555 Abs. 1, § 320 ZPO ebenfalls bereits unzulässig, weil ihr für das Kostenfestsetzungsverfahren erster Instanz zum Prozessgeschehen keine Beweiskraft nach § 314 ZPO zukommt (vgl. , NJW 1983, 2030, 2031 f unter II. 2. c).
Fundstelle(n):
IAAAE-17209