Einfuhrabgaben: Einstweiliger Rechtsschutz bei Einfuhrabgaben
Leitsatz
1. Im Geltungsbereich des Zollkodex sind auch im finanzgerichtlichen Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO die Vorschriften
des Art. 244 Unterabs. 2 Zollkodex über die Aussetzung der Vollziehung im Verwaltungsverfahren anzuwenden. Im Hinblick auf
das Verfahren der Aussetzung der Vollziehung ist indes gemäß Art. 245 Zollkodex das nationale Recht zu Grunde zu legen.
2. Die für die Begründetheit des Antrags nach § 69 Abs. 3 FGO i. V. m. Art. 244 Zollkodex erforderlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit
eines Bescheides können nicht bestehen, wenn dieser Bescheid bestandskräftig geworden ist und seine Rechtmäßigkeit infolgedessen
einer sachlichen Prüfung nicht mehr zugänglich ist.
Fundstelle(n): YAAAE-17046
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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 18.07.2012 - 4 V 94/12
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