FG München Urteil v. - 7 K 2320/11 EFG 2012 S. 2029 Nr. 21
Gesetze: EStG § 74 Abs. 1 DA-FamEStG Abschn. 74.1.2
Abs. 2 S. 2 DA-FamEStG Abschn. 74.1.2 Abs. 2 S. 3
AO §
5
Regelmäßig keine Abzweigung des Kindergeldes bei Aufnahme des
behinderten Kindes in den Haushalt des Berechtigten
Selbstbindung der Verwaltung an DA-FamEStG
Vermutung von
über dem Kindergeldniveau liegender Aufwendungen der Eltern für das Kind bei
Haushaltsaufnahme
Leitsatz
1. Die Ermessensentscheidung über die
Abzweigung von Kindergeld nach § 74 Abs. 1 EStG ist rechtswidrig, wenn sich die
Familienkasse nicht an die in Absch. 74.1.2 Absatz 2 S. 2 und 3 DA-FamEStG
niedergelegte und sachgerechter Ermessensausübung entsprechende
Verwaltungsrichtlinie hält und einen Teil des Kindergeldes an den
Grundsicherungsleistungsträger abzweigt, obwohl der Kindergeldberechtigte, das
behinderte Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, über eigene
Erwerbseinkünfte verfügt und nicht von ALG II lebt.
2. Bei der Aufnahme eines Kindes in
den Haushalt des Kindergeldberechtigten ist glaubhaft, dass Aufwendungen
entstehen, die über das monatliche Kindergeld hinausgehen. Zu berücksichtigen
sind die Ausgaben zur Deckung des gesamten Bedarfs, also Wohnen, Essen,
Kleidung, Freizeit, Kultur und Erholung und zwar auch dann, wenn sie über das
Niveau der Grundsicherung hinausgehen und sie den Bedarfsrubriken, für die
Grundsicherung gewährt wird, angehören.
3. Es entspricht einer sachgerechten
Ermessensausübung, von einem Einzelnachweis der für das im Haushalt
aufgenommene Kind getätigten Aufwendungen durch die Eltern abzusehen und eine
Vermutung dahingehend aufzustellen, dass monatliche Aufwendungen getätigt
wurden, die die Höhe des Kindergeldes übersteigen. Die Eltern sind nicht
verpflichtet, genaue Aufzeichnungen darüber zu führen, welche Ausgaben sie für
ihr Kind getätigt haben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 2029 Nr. 21 KAAAE-17029
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