Keine Berechnung der Fahrten zwischen Lebensmittelpunkt und betrieblicher Ausbildungsstätte nach Entfernungspauschalenmaßstab
Gleichstellung von Hochschule und Ausbildungsstätte hinsichtlich des Kriteriums der fehlenden regelmäßigen Arbeitsstätte
Grenzbetragsberechnung für Kindergeldanspruch
Einspruchsführer bei Einlegung des ursprünglichen Einspruchs gegen einen Kindergeldaufhebungsbescheid durch das Kind
Leitsatz
1. Unter Berücksichtigung der jüngsten – geänderten – Rechtsprechung des BFH zu der Frage, wann bei der Geltendmachung von
Fahrtkosten als Werbungskosten für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt (), erscheint ernstlich zweifelhaft i. S. d. § 69 FGO, ob der Aufwand eines volljährigen Kindes für Fahrten
zwischen seinem Lebensmittelpunkt, der elterlichen Wohnung, und seiner betrieblichen Ausbildungsstätte lediglich mit der Entfernungspauschale
gem. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG zu ermitteln ist. Die Aufwendungen könnten nunmehr gem. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG in tatsächlicher
Höhe anzusetzen sein. Zwischen den Fahrten zu einer Universität oder zu einem Ausbildungsbetrieb ist unter dem Aspekt einer
vorübergehenden Tätigkeit nicht zu unterscheiden.
2. Die innerhalb der Einspruchsfrist abgegebene Erklärung eines Kindergeldberechtigten „den Einspruch aufrechtzuerhalten”,
ist dahin auszulegen, dass sich dieser den vom volljährigen Kind eingelegten Einspruch inhaltlich zu eigen macht und zugleich
die Einspruchseinlegung durch das Kind auch in seinem Namen nachträglich genehmigt.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 54 Nr. 1 StBW 2012 S. 872 Nr. 19 QAAAE-17027
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Online-Dokument
FG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 19.06.2012 - 1 V 30/12
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