Keine Vergünstigung nach § 13a ErbStG für den isolierten Erwerb
einzelner Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens
Leitsatz
1. Gegenstand einer freigebigen
Zuwendung kann auch ein Teil eines Gesellschaftsanteils sein.
2. Mit der Zuwendung eines Anteils an
einer mitunternehmerischen Personengesellschaft ist nicht zwangsläufig der
Übergang von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens verbunden. Sollen
solche mit übertragen werden, so bedarf dies einer klaren zivilrechtlichen
Vereinbarung.
3. Der Erwerb einzelner
Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens ist nicht nach § 13a ErbStG steuerlich
begünstigt. Dies gilt gleichermaßen für den isolierten Erwerb von einzelnen
Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens. Wird nur ein Anteil am
(gesamthänderischen) Gesellschaftsvermögen ohne die Wirtschaftsgüter des
Sonderbetriebsvermögens übertragen, so ist ausschließlich jener zu bewerten und
bei der schenkungsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 8 Nr. 15 DStRE 2013 S. 668 Nr. 11 EFG 2012 S. 1868 Nr. 19 ErbBstg 2013 S. 186 Nr. 8 ErbStB 2012 S. 324 Nr. 11 UVR 2012 S. 267 Nr. 9 Ubg 2013 S. 401 Nr. 6 WAAAE-17025
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