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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 9 K 9182/07 EFG 2012 S. 1986 Nr. 21

Gesetze: AO § 165 Abs. 2 S. 1, AO § 165 Abs. 2 S. 2, AO § 124 Abs. 1 S. 2, BGB § 133

Änderung eines Vorläufigkeitsvermerks durch Erstreckung auf andere Streitpunkte in einem Änderungsbescheid

Leitsatz

1. Ein in einem Änderungsbescheid enthaltener Vorläufigkeitsvermerk, der an die Stelle eines bereits ergangenen Vorläufigkeitsvermerks tritt, bestimmt den Umfang der Vorläufigkeit neu und regelt abschließend, inwieweit die Steuer nunmehr vorläufig festgesetzt ist. Der Steuerpflichtige muss allerdings nach den ihm bekannten Umständen (seinem „objektiven Verständnishorizont”) unter Berücksichtigung von Treu und Glauben (§ 133 BGB) in der Lage sein, die Änderung des ursprünglichen Vorläufigkeitsvermerks sowie den Umfang des neuen Vorläufigkeitsvermerks erkennen zu können.

2. Hat das FA während einer Betriebsprüfung die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einer Fondsgesellschaft sowie die Sonderwerbungskosten der Gesellschafter ohne Angabe von Beträgen mit der Begründung vorläufig gem. § 165 Abs. 1 AO festgestellt, dass noch ein allgemeiner Klärungsbedarf bestehe und eine abschließende Bearbeitung derzeit nicht möglich sei, und hat das FA in einem Änderungsbescheid nach Abschluss der Betriebsprüfung, ohne auf den unmittelbar vorangegangenen Bescheid Bezug zu nehmen, die Vorläufigkeit nach § 165 AO auf andere Punkte, nicht mehr aber auf die Sonderwerbungskosten der Gesellschafter bezogen, so kann dieser Änderungsbescheid nur so verstanden werden, dass die Vorläufigkeitsfestsetzung nunmehr geändert wurde und sich nur noch auf die in dem Änderungsbescheid ausdrücklich angesprochenen Punkte beschränken sollte.

Fundstelle(n):
DStR 2012 S. 10 Nr. 49
DStRE 2013 S. 178 Nr. 3
EFG 2012 S. 1986 Nr. 21
Ubg 2013 S. 198 Nr. 3
IAAAE-17021

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 27.10.2011 - 9 K 9182/07

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