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FG Köln Beschluss v. - 10 Ko 2683/11 EFG 2012 S. 2240 Nr. 23

Gesetze: ZPO § 91 Abs 2 Satz 2VV RVG Vorbemerkung 3 Abs 4

Kosten:

Keine Anrechnung der im Vorverfahren entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Klageverfahren nach Beraterwechsel

Leitsatz

Die Anrechnung einer im Vorverfahren entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Klageverfahren scheitert, wenn die Bevollmächtigten zwischen finanzbehördlichem Vorverfahren und Klageverfahren gewechselt haben. Der Senat folgt insoweit den für das Zivilverfahren geltenden Grundsätzen. § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist auch hier einschränkend auszulegen, da auch hier der Grund für die Anrechnung, das Entfallen umfänglicher Einarbeitung für das Klageverfahren, nicht entfällt, wenn der Bevollmächtigte nach dem Vorverfahren wechselt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStR 2012 S. 2148 Nr. 42
DStRE 2013 S. 694 Nr. 11
EFG 2012 S. 2240 Nr. 23
ZAAAE-17011

Preis:
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Nutzungsdauer:
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FG Köln, Beschluss v. 07.08.2012 - 10 Ko 2683/11

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