Keine Anrechnung der im Vorverfahren entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Klageverfahren nach Beraterwechsel
Leitsatz
Die Anrechnung einer im Vorverfahren entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Klageverfahren scheitert, wenn
die Bevollmächtigten zwischen finanzbehördlichem Vorverfahren und Klageverfahren gewechselt haben. Der Senat folgt insoweit
den für das Zivilverfahren geltenden Grundsätzen. § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist auch hier einschränkend auszulegen, da auch hier
der Grund für die Anrechnung, das Entfallen umfänglicher Einarbeitung für das Klageverfahren, nicht entfällt, wenn der Bevollmächtigte
nach dem Vorverfahren wechselt.
Tatbestand
Fundstelle(n): DStR 2012 S. 2148 Nr. 42 DStRE 2013 S. 694 Nr. 11 EFG 2012 S. 2240 Nr. 23 ZAAAE-17011
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