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Bewertung; | fehlerbeseitigende Wertfortschreibung (§ 22 BewG)
Bei der fehlerbeseitigenden Wertfortschreibung ist hinsichtlich der Wertgrenzen des § 22 Abs. 1 Nr. 1 BewG auch dann auf den Einheitswert vom letzten Feststellungszeitpunkt abzustellen, wenn dieser betragsmäßig zugunsten des Stpfl. fehlerhaft, nämlich zu niedrig, war und nur deshalb die Wertgrenze überschritten worden ist (). Im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Durch Fortschreibungen zum Zwecke der Fehlerberichtigung wird die Bestandskraft der vorangegangenen Einheitswertbescheide nicht berührt. Denn sie ändern nicht rückwirkend die ursprüngliche Feststellung, sondern stellen den Wert vom Fortschreibungszeitpunkt an fest; der Fortschreibungsbescheid tritt also nicht an die Stelle des ursprünglichen Bescheids, sondern ne...