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FG Baden-Württemberg 12.07.2012 3 K 447/12, NWB 38/2012 S. 3066

Einkommensteuer | Höchstbetrag für den Abzug der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer ist objektbezogen

Im Streitfall machte ein Lehrerehepaar die Kosten für das gemeinsam genutzte häusliche Arbeitszimmer in Höhe der Abzugsbeschränkung für jeden Ehepartner separat geltend. Sie begründeten ihre Auffassung u. a. damit, dass sich der Gesetzgeber bei Bemessung der Betragsgrenze von 1.250 € an einem Raum von 12 bis 14 qm orientiert habe; der von ihnen genutzte Raum sei ungefähr doppelt so groß. Eine objektbezogene Betrachtung des Höchstbetrags könne zu einem verfassungswidrigen Gleichheitsverstoß führen: Durch das einfache Einziehen einer Wand könnte der Abzugsbetrag verdoppelt werden. Der Fall, dass zwei Steuerpflichtige einen größeren Raum gemeinsam nutzen, sei steuerrechtlich genauso zu behandeln wie die Nutzung von zwei getrennten, kleineren Räumen. Nach dem

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