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Abgabenordnung | Festsetzung eines Verspätungszuschlags zur Einkommensteuer
Mit Urteil vom hat das FG Köln entschieden, dass der Steuerpflichtige zur Vermeidung der Festsetzung eines Verspätungszuschlags durch das Finanzamt die Gründe darzulegen hat, aus denen sich im Einzelnen ergibt, dass das Versäumnis entschuldbar erscheint. Der bloße Hinweis auf eine Erkrankung ohne deren nähere zeitliche Eingrenzung genügt nicht. Im Übrigen stehen steuerliche Pflichten den sonstigen (beruflichen) Pflichten im Rang [i]infoCenter „Verspätungszuschlag” NWB SAAAA-41723 nicht nach, so dass der Hinweis, der Steuerpflichtige habe nach einer überstandenen Erkrankung zunächst seine Fristen im Büro aufarbeiten müssen, ebenfalls nicht genügt.