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Einkommensteuer | Nachweispflicht für Bewirtungsaufwendungen bei Bewirtungen in einer Gaststätte
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Für den Fall der Bewirtung in einer Gaststätte ergeben sich die Voraussetzungen zur Erfüllung der Nachweispflicht hinsichtlich der Bewirtungsaufwendungen aus der Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG, die lex specialis zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG ist. (2) Die über Bewirtungen in einer Gaststätte ausgestellten Rechnungen i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG müssen, sofern es sich nicht um Rechnungen über Kleinbeträge i. S. der UStDV handelt, den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten (Anschluss an das , BStBl 1990 II S. 903).
Der BFH kennt kein Pardon. Fehlt auf der Gaststättenrechnung der Name des bewirtenden Steuerpflichtigen, wird der Betriebsausgabenabzug versagt. Dies ist im Streitfall nochmals ausführlich begründet und gerechtfertigt worden.