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NWB Nr. 38 vom Seite 3063

Betriebliche Übung und Einmalzahlungen

Axel A. Heltzel

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 3096Die betriebliche Übung gewährt Arbeitnehmern aufgrund einer wiederholten, vermeintlich freiwilligen Leistung des Arbeitgebers einen echten Anspruch. Dieser lässt sich nicht mehr ohne Weiteres beseitigen. Der Beitrag gibt einen Überblick über die wesentlichen Grundlagen der betrieblichen Übung und zeigt anhand der aktuellen Rechtsprechung auf, was in Bezug auf Vermeidung und Beseitigung von Ansprüchen aus betrieblicher Übung machbar ist.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

Entstehung des Anspruchs

[i]Bei jährlichen Einmalzahlungen entsteht der Anspruch beim dritten MalBei Sonderzahlungen des Arbeitgebers, also jährlich wiederkehrenden Einmalzahlungen (Weihnachts-, Urlaubs- oder Treuegeld), tritt eine Bindungswirkung infolge betrieblicher Übung ein, wenn sie in drei aufeinanderfolgenden Bezugszeiträumen gewährt werden, ohne dass ein wirksamer Freiwilligkeitsvorbehalt vorliegt.

[i]Leistung nach „Gutdünken” begründet keine betriebliche ÜbungDamit ein Anspruch aus betrieblicher Übung entstehen kann, muss der Arbeitgeber die Leistung in gleichartiger Weise (also Höhe, Art und Regel) erbringen. Gewährt das Unternehmen aber nach „Gutdünken” Leistungen in unterschiedlicher und nicht nachvollziehbarer Höhe sowie in unregelmäßigen Abständen, entsteht kein ...

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