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Änderung bei Mehrfachbeschäftigung in verschiedenen EU-Staaten
Internationales Sozialversicherungsrecht
[i]Zur Entsendung von Mitarbeitern in das Ausland und sozialversicherungsrechtlichen Fragen nach der Neuregelung der EU-Verordnung Schwab/Engelmann/ Tischler-Kolbe, NWB 26/2010 S. 2063Das 2010 reformierte Sozialversicherungsrecht der EU ist erneut geändert worden. Für Arbeitnehmer, die in mehreren Ländern der EU beschäftigt sind, ändert sich die Anwendung der Rechtsvorschriften. Nach alter Rechtslage galten für die betroffenen Arbeitgeber die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ihres Wohnstaates. Nunmehr sind die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Mitgliedstaates maßgebend, in dem die überwiegende Beschäftigung erfolgt. Die neue Verordnung (EU) Nr. 465/2012 vom des Europäischen Parlaments und des Rates ist am in Kraft getreten.
I. Grundsätze
[i]Sozialversicherung des Entsendestaates bleibt für 24 Monate zuständigDie Globalisierung hat zur Folge, dass immer wieder deutsche Firmen Arbeitnehmer ins Ausland entsenden, die dort tätig werden. Manchmal sind es nur wenige Tage, manchmal aber auch Wochen und Monate. Die Verordnung (EU) Nr. 883/2004 regelt hier, dass die Sozialversicherung des Entsendestaates für 24 Monate zuständig bleibt. Die Arbeitnehmer erhalten den Vordruck A 1, um im Ausland Sozialleistungen, wie ärztliche Behandlung, Krankenhausbehandlung usw. zu erhalten.
Es gibt in diesem Zusammenhang Fälle, in denen Arbeitnehmer in mehreren Staaten der EU tätig s...