BFH Beschluss v. - IX B 54/12

Beschwerde gegen einen Streitwert-Beschluss des FG unzulässig

Gesetze: FGO § 128 Abs. 4

Instanzenzug: EZ

Gründe

1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) begehrt mit ihrer als Beschwerde zu wertenden Eingabe, den Streitwertfestsetzungs- EZ wegen Eigenheimzulage ab 2006 aufzuheben und die Streitwertfestsetzung zu ihren Gunsten zu ändern. Das FG hat der Berechnung in diesem Beschluss einen Gesamtförderzeitraum von 8 Jahren zugrunde gelegt. Demgegenüber bittet die Beschwerdeführerin um Überprüfung des FG-Beschlusses; sie will wegen ihres Getrenntlebens seit Februar 2009 lediglich einen Förderzeitraum von 4 Jahren zugrunde legen.

2 II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil unstatthaft.

3 Denn in Streitigkeiten über Kosten, zu denen auch die Festsetzung des Streitwertes gehört(Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 128 Rz 12, m.w.N.), ist die Beschwerde gemäß § 128 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht gegeben und daher nicht statthaft (vgl. Beschlüsse des , nicht amtlich veröffentlicht, juris; vom 7. Oktober 2010 IX B 132/10, BFH/NV 2011,61).

4 In der Sache hat der Senat bereits mit Beschlüssen vom 20. Februar 2012 IX E 3/12 (Erinnerung) und vom 17. April 2012 IX S 4/12 (Gegenvorstellung) zur Problematik Stellung genommen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 1799 Nr. 11
GAAAE-16631