BGH Beschluss v. - VII ZR 30/12

Prozesskostenhilfeantrag einer GmbH: Voraussetzungen der Bewilligung; Bestehen von Steuerverbindlichkeiten

Gesetze: § 116 S 1 Nr 2 ZPO

Instanzenzug: OLG Zweibrücken Az: 4 U 7/11vorgehend LG Frankenthal Az: 2 HKO 144/09

Gründe

1Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO kann einer GmbH Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.

2Die Unterlassung der Rechtsverfolgung läuft allgemeinen Interessen regelmäßig nur dann zuwider, wenn es sich um eine Entscheidung handelt, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens anspricht und soziale Wirkungen nach sich ziehen kann (vgl. , GuT 2010, 367 Rn. 3, in juris dokumentiert, m.w.N.). Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine Partei anderenfalls gehindert wäre, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen, oder wenn von der Durchführung des Prozesses die Existenz eines Unternehmens abhängt, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl der von ihm beschäftigten Arbeiter ein allgemeines Interesse besteht (, BGHZ 25, 183, 184 f.; BT-Drucks. 8/2068, S. 26 f.).

3Diese Voraussetzungen hat die Klägerin - auch nach Erhalt des gerichtlichen Hinweises vom - nicht hinreichend dargetan; auch der Akteninhalt gibt dafür keine hinreichenden Anhaltspunkte. Soweit die Klägerin Steuerverbindlichkeiten bzw. Steuerausfälle geltend macht, ist dies für § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht ausreichend (vgl. , GuT 2010, 367, Rn. 4, in juris dokumentiert). Insbesondere ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Ausgang des Verfahrens wirtschaftlich eine Vielzahl von Personen betrifft.

Kniffka                      Safari Chabestari                      Eick

               Leupertz                                   Kartzke

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Fundstelle(n):
CAAAE-16492