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Umsatzsteuer | Leistungsort bei Schadensregulierung und Rückwirkung der Rechnungsberichtigung
(1) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Leistungen eines inländischen Schadensregulierers im Inland steuerbar sind und nicht dem Empfängerortprinzip des § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG unterliegen. (2) Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der Vorsteuerabzug aus einer zunächst fehlerhaften Rechnung auch dann versagt werden kann, wenn diese Rechnung später berichtigt wird, sofern das zunächst erteilte Dokument die Mindestanforderungen an eine Rechnung erfüllt und daher Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält (Bezug: § 3a Abs. 4 Nr. 3, § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 2005; § 31 Abs. 5 UStDV; Art. 9 Abs. 2 Buchst. e, Art. 17 Abs. 2 Buchst. a, Art. 18 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 77/388/EWG; Art. 56 Abs. 1 Buchst. c, Art. 168 Buchst. a, Art. 178 Buchst. a MwStSystRL).
In der finanzgerichtli...