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FG Baden-Württemberg | Doppelbesteuerung einer deutsch-französischen Erbschaft
(1) Die in § 21 ErbStG geregelte Besteuerung eines Erwerbs von Auslandsvermögen, für den auch ausländische Erbschaftsteuer gezahlt wurde, verstößt nicht gegen Unionsrecht. (2) § 10 Abs. 8 ErbStG gilt trotz des nicht eindeutigen Wortlauts auch für ausländische Erbschaftsteuer (EFG 2012 S. 1290).
Die Klin. hatte ihre im Jahr 2000 verstorbene Großtante beerbt. Die Erblasserin hatte – wie auch die Klin. – ihren Wohnsitz im Inland. Die Erbschaft bestand im Wesentlichen aus französischen Konten und Wertpapieren, die die Großtante aufgrund eines früheren Wohnsitzes in Frankreich dort von einer Bank verwalten ließ. Der französische Notar musste direkt 55 % des Wertes als ErbSt an die französische Staatskasse abführen. Die deutsche Steuerverwaltung setzte ebenfalls ErbSt in Höhe von 29 % vom Brutto...