Wirtschaftsrecht für Betriebswirte
7. Aufl. 2011
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
4. Einzelne Schuldverhältnisse
4.1 Kaufvertrag
Im Kaufvertrag verpflichtet sich der eine Vertragspartner (Verkäufer), dem anderen eine Sache zu übergeben und das Eigentum an dieser Sache zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 BGB). Nicht nur Sachen, sondern auch Rechte können verkauft werden; nach § 453 Abs. 1 BGB sind auf den Rechtskauf die Vorschriften über den Sachkauf entsprechend anwendbar.
Als Gegenleistung muss der andere Vertragspartner (Käufer) den vereinbarten Kaufpreis zahlen (§ 433 Abs. 2).
4.1.1 Pflichten des Käufers
Der Käufer ist zur Kaufpreiszahlung verpflichtet.
Außerdem muss er − soweit es sich um einen Sach- und nicht um einen Rechtskauf handelt − die gekaufte Sache abnehmen (§ 433 Abs. 2). Die Abnahme ist i. d. R. Nebenpflicht, kann aber auch Hauptpflicht sein, wenn sich dies durch Auslegung aus dem Vertrag ergibt, so insbesondere wenn es dem Verkäufer erkennbar darauf ankommt, sich der Sache zu entledigen (etwa bei leichtverderblichen Waren oder Gegenständen, für die der Verkäufer keine ausreichende Lagerkapazität hat).
4.1.2 Pflichten des Verkäufers
Zu unterscheiden ist zwischen Sachkauf (§ 433 Abs. 1 Satz 1) und Rechtskauf (§ 453).
Der Verkäufer einer Sache muss dem Käufer die Sache übergeben und ihm das Eige...