Zeitliche Anwendung der Tarifvorschrift des § 34b EStG und des § 68 EStDV
Bezug: BStBl 2012 I, 594
Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur zeitlichen Anwendung der Tarifvorschrift des § 34b Einkommensteuergesetz (EStG) und des § 68 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) das Folgende:
I. Tarifvergünstigung nach § 34b EStG
(1) Für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen, ist § 34b EStG in der Fassung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom ( BGBl. 2011 I Seite 2134) anzuwenden.
(2) Die sich aus dem Wirtschaftsjahr 2011/2012 ergebenden tarifbegünstigten Einkünfte nach § 34b EStG unterliegen sowohl § 34b EStG in der Fassung der Neubekanntmachung vom ( BGBl. 2009 I Seite 3366) als auch § 34b EStG in der Fassung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom ( BGBl. 2011 I Seite 2134). Bei Anwendung der Tarifvergünstigung nach § 34b EStG ist zu berücksichtigen, dass bei abweichendem Wirtschaftsjahr die Gewinne der einzelnen Wirtschaftsjahre zeitanteilig dem jeweiligen Veranlagungszeitraum zugeordnet werden. Abweichend hiervon kann im Wirtschaftsjahr 2011/2012 aus Vereinfachungsgründen wahlweise § 34b EStG in der Fassung der Neubekanntmachung vom oder § 34b EStG der Fassung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom auf die tarifbegünstigten Einkünfte des gesamten Wirtschaftsjahres angewendet werden.
II. Nutzungssatz, Betriebsgutachten, Betriebswerk
(1) § 68 EStDV in der Fassung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom ( BGBl. 2011 I Seite 2138) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2012 anzuwenden. Die bisher aufgrund § 34b Absatz 4 Nummer 1 EStG in der Fassung der Neubekanntmachung vom ( BGBl. 2009 I Seite 3366) festgesetzten Nutzungssätze gelten fort. Nach Ablauf der Nutzungssatzperiode ist § 68 Absatz 2 EStDV in der neuen Fassung anzuwenden.
(2) Die Regelungen des § 68 EStDV gelten für Nachhaltsbetriebe und aussetzende Betriebe in gleichem Maße.
OFD Frankfurt/M. v. - S 2291 A - 15 - St 225
Fundstelle(n):
HAAAE-16301