NWB Nr. 37 vom Seite 2977

„Ganz oder gar nicht”

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

„Rettungsaktion” geglückt,

kommentierte die NWB-Eilnachricht den Ausgang des BFH-Urteils II R 51/11 vom 18. 4. dieses Jahres. Im Streitfall war durch die Übertragung des Kommanditanteils an einer grundstückshaltenden Personengesellschaft Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2a GrEStG entstanden. Um dies rückgängig zu machen, hoben die Beteiligten den Anteilsübertragungsvertrag innerhalb der Zweijahresfrist in Höhe einer Quote von 6 % auf. Der Anteilserwerber hielt jetzt nur noch 94 % statt der erforderlichen „mindestens 95 %” der Anteile – Konsequenz: keine Grunderwerbsteuerpflicht. Das sah die Finanzverwaltung aber ganz anders. Gemäß dem Motto „ganz oder gar nicht” hätte nach ihrer Ansicht der Erwerbsvorgang vollständig rückgängig gemacht werden müssen. Dieser restriktiven Auffassung hat der Bundesfinanzhof aber nun eine Absage erteilt. Graessner/El Mourabit nehmen dies zum Anlass, auf Seite 3012 die Voraussetzungen für die erfolgreiche Rückgängigmachung von Erwerbsvorgängen darzustellen.

Vor die Frage „ganz oder gar nicht” sieht sich so mancher Gesellschafter-Geschäftsführer bei Erreichen der Altersgrenze gestellt. Denn fällt die Entscheidung bei der Wahl zwischen „Weitermachen und Aufhören” auf „Weitermachen”, führt dies aufgrund der vor Jahren erteilten Pensionszusage oft zu negativen steuerlichen Konsequenzen. So ist bei einer Weiterbeschäftigung ohne Auszahlung der Pension die passivierte Rückstellung teilweise aufzulösen, während bei gleichzeitigem Pensionsbezug eine verdeckte Gewinnausschüttung droht. Ob eine selbständige Beratertätigkeit einen Ausweg darstellt? Schütz analysiert auf Seite 2996 die Vor- und Nachteile dieser Gestaltungsalternative.

Irgendwann stellt sich die Frage des Weitermachens nicht mehr. In der letzten Phase des Lebens geht es meist nur noch um ein würdevolles Sterben – wenn es eben geht, zu Hause. Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung soll genau dies ermöglichen: ein Sterben in der vertrauten Umgebung des häuslichen oder familiären Bereichs. Gesetzlichen Anspruch darauf haben seit April 2007 Versicherte mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung, die eine besonders aufwendige Versorgung benötigen. Sog. Palliative Care Teams, bestehend aus speziell qualifizierten Medizinern, Pflegefachkräften und ggf. Sozialarbeitern und -pädagogen, kümmern sich um sie. Doch wie sind die Leistungen der sog. Palliative Care Teams umsatzsteuerlich zu behandeln? Dieser Frage gehen Hättich/Renz auf Seite 3003 nach. Sie empfehlen, bei Aufnahme entsprechender Leistungen Rücksprache mit dem zuständigen Finanzamt zu halten bzw. eine verbindliche Auskunft einzuholen.

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2012 Seite 2977
IAAAE-16211