Hälftiger Werbungskostenabzug der Reisekosten sowie voller
Werbungskostenabzug der Kursgebühren für einen
Fortgeschrittenen-Spanischsprachkurs einer Exportsachbearbeiterin im
touristisch interessanten Andengebiet in Ecuador
Leitsatz
1. Auch wenn ein in den Anden in
Ecuador durchgeführter Spanischsprachkurs für Fortgeschrittene nur
Spanisch-Grundkenntnisse vermittelt, diese aber für die berufliche Tätigkeit
der teilnehmenden Exportsachbearbeiterin ausreichen, kann der Kurs beruflich
veranlasst sein und können deshalb die Kursgebühr als Werbungskosten abgezogen
werden (im Streit: durch Arbeitgeberbescheinigung belegtes Erfordernis u.a.
spanischer Sprachkenntnisse).
2. Findet der Sprachunterricht in
Quito in den Anden werktags jeweils vier Stunden am Vormittag statt, werden die
Teilnehmer jeweils per Bus vom Hotel zum Kursort und wieder zurückgefahren und
haben sie täglich Übungen bzw. Hausaufgaben in einem zeitlichen Umfang von
mindestens 90 Minuten zu erledigen, so kann die Reise nicht nach einem
zeitlichen Maßstab in in einen überwiegend beruflich veranlassten sowie in
einen „touristischen”, privat veranlassten Teil aufgeteilt werden.
Wird kein anderer Aufteilungsmaßstab substantiiert vorgetragen und nachwiesen,
ist es nicht zu beanstanden, wenn das Finanzamt entsprechend den Grundsätzen
des BFH-Urteils VI R 12/10 vom von einer hälftigen Aufteilung bzw.
einem hälftigen Werbungskostenabzug sämtlicher mit dem Sprachkurs verbundener
Reisekosten ausgeht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): KÖSDI 2012 S. 18086 Nr. 10 PIStB 2012 S. 313 Nr. 12 RAAAE-16140
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 16.05.2012 - 8 K 1691/06
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