Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Erbschaftsteuer | Berücksichtigung des Pflegefreibetrags
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG bleibt ein steuerpflichtiger Erwerb bis zu 20.000 € steuerfrei, der Personen anfällt, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist. Mit Urteil vom hat das FG Niedersachsen entschieden, dass die Höhe der beim Pflegefreibetrag zu berücksichtigenden Pflegeleistungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG entsprechend den Sätzen der Pflegeversicherung (§ 36 SGB XI) berechnet werden kann.
Die Revision wurde zugelassen, da bislang noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage vorliegt, wie die Höhe der nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG zu berücksichtigenden Pflegeleistungen zu bemessen ist; das Aktenzeichen beim BFH lautet II R 22/12.