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JStG 2013: Keine Umsatzsteuer für private Musikschulen
[i]Hättich/Renz, NWB 34/2012 S. 2756Mit dem geplanten JStG 2013 soll die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen neu gefasst werden. Hierbei soll die Terminologie des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSyStR in das nationale Umsatzsteuerrecht weitgehend übernommen werden und eine Anpassung an die EuGH-Rechtsprechung erfolgen. In diesem Zusammenhang hat das Bundesfinanzministerium verschiedenen Presseberichten zufolge versichert, dass private Musikschulen auch nach den geplanten Änderungen des § 4 Nr. 21 und 22 UStG keine Umsatzsteuer zahlen müssen. Leistungen von privaten Bildungseinrichtungen, die auch im allgemeinen Schul- und Hochschulunterricht angeboten würden, seien auch künftig umsatzsteuerfrei. Auch auf Ballettstunden an Privatschulen sowie auf private Schwimmstunden werde in der Regel keine Umsatzsteuer erhoben. In der Praxis bestand zum Teil große Unsicherheit, ob die geplanten Änderungen auch den privaten Musikunterricht oder die privaten Schwimmstunden betreffen. In diesem Fall wäre für den Unterricht künftig ein Steuersatz von 19 % fällig gewesen.