Bayerisches Landesamt für Steuern - S 1301.1.1-6/5 St 32

Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Japan; Anwendung des Artikels 11 Abs. 4 Buchstabe a)

Nach Artikel 11 Abs. 4 Buchstabe a) sind Zinsen, die aus der Bundesrepublik Deutschland stammen und an die Bank von Japan oder die Japanische Export-Import Bank (JEXIM) gezahlt werden, von der deutschen Steuer befreit. Im Zuge von Umstrukturierungen war seit dem die Japan Finance Corporation (JFC) zur Inanspruchnahme dieser Steuerbefreiung berechtigt.

Aufgrund einer erneuten Umstrukturierung wird die neue Japan Bank for International Cooperation (neue JBIC) ab die Aufgaben der JFC für den Bereich internationaler Finanzierungen übernehmen.

Das Bundesministerium der Finanzen hat dem japanischen Finanzministerium bestätigt, dass die neue JBIC ab als Rechtsnachfolgerin der JFC zur Inanspruchnahme der o. a. Steuerbefreiung berechtigt ist.

Ich bitte um Berücksichtigung dieser Aktualisierung.

Dieses Schreiben entspricht dem .

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 1301.1.1-6/5 St 32

Fundstelle(n):
VAAAE-16049