Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs; Recht auf Akteneinsicht; Nichterheben eines angebotenen Zeugenbeweises begründet keinen Verfahrensfehler; keine Revisionszulassung bei Rüge materiell-rechtlicher Fehler
Gesetze: FGO § 78 Abs. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Instanzenzug: FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil vom 4 K 333/08
Gründe
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
2 1. Die Rüge des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), das Finanzgericht (FG) habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör durch Verweigerung der Akteneinsicht (§ 78 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) verletzt, greift nicht durch. Ein Verstoß gegen § 78 Abs. 1 FGO liegt nur dann vor, wenn dem Kläger Akteneinsicht ausdrücklich verwehrt wurde. Dies macht der Kläger selbst nicht geltend; vielmehr hat er sein Recht auf Akteneinsicht lediglich nicht wahrgenommen, weil er der Auffassung war, die Akten seien „nicht vollständig”. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich auch nicht entnehmen, dass es dem Kläger nicht möglich gewesen sei, sich Akteneinsicht zu verschaffen. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers begründet der Gehörsanspruch auch keinen Anspruch auf Einsichtnahme in Akten, die dem Gericht von der Finanzbehörde nicht zur Verfügung gestellt worden sind und ihm folglich nicht vorliegen; vielmehr besteht lediglich das Recht der Beteiligten, in die dem Gericht vorliegenden Gerichtsakten —einschließlich der beigezogenen Akten— Einsicht zu nehmen (vgl. , BFH/NV 2007, 1324).
3 2. Aus Rechtsgründen ist es auch nicht zu beanstanden, dass das FG von der beantragten Vernehmung der benannten Zeugen abgesehen hat; denn nach der materiell-rechtlichen Auffassung des FG kam es auf die Zeugenvernehmungen nicht an. Vielmehr hätte das Klagebegehren nach Auffassung des FG auch dann keinen Erfolg gehabt, wenn die mit den Zeugenaussagen unter Beweis gestellten Tatsachen zu Gunsten des Klägers als wahr unterstellt worden wären.
4 3. Darüber hinaus hat der Kläger —wie der Beklagte und Beschwerdegegner in der Beschwerdeerwiderung zutreffend geltend macht— das Vorliegen der Zulassungsgründe einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) sowie der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) lediglich behauptet, ohne deren Voraussetzungen im Einzelnen zu bezeichnen (s. dazu allg. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 25 f.). So hat der Kläger weder eine in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstrittene abstrakte Rechtsfrage, die über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus im allgemeinen Interesse einer höchstrichterlichen Klärung bedarf, herausgestellt noch dargelegt, aus welchen Gründen eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts im Streitfall erforderlich ist (s. hierzu Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 32 f., 38). Der Kläger wendet sich vielmehr nach dem sachlichen Gehalt seines Beschwerdevorbringens —wonach in den Gründen der angefochtenen Entscheidung neueste Tendenzen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht gewürdigt worden seien— nur gegen die Entscheidung des FG an sich und setzt seine eigene Rechtsauffassung an die Stelle des FG; mit der darin liegenden Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung kann der Kläger im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (z.B. , BFH/NV 2003, 1212).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 1637 Nr. 10
EAAAE-16033