BGH Beschluss v. - AnwZ (B) 13/10

Gründe

I.

1 Mit Bescheid vom widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft. Der Anwaltsgerichtshof wies den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück. Hiergegen legte der Antragsteller sofortige Beschwerde ein. Mit Schriftsatz vom lehnte der Antragsteller die beim Bundesgerichtshof zur Entscheidung über sein Rechtsmittel berufenen Berufsrichter und anwaltlichen Beisitzer als befangen ab. Der Senat erklärte mit Beschluss vom das Ablehnungsgesuch gegen die Berufsrichter für unbegründet und verwarf das Ablehnungsgesuch gegen die anwaltlichen Beisitzer als unzulässig. Mit weiterem Beschluss vom wies der Senat nach mündlicher Verhandlung, in welcher dem Antragsteller zunächst die Entscheidung über die Ablehnungsanträge vom bekannt gemacht worden war, durch die erfolglos abgelehnten Richter die sofortige Beschwerde zurück. Die mit Schreiben vom erhobene Anhörungsrüge gegen die Entscheidung über die Ablehnungsanträge wurde mit Beschluss vom als unzulässig verworfen.

2 Ebenfalls mit Schreiben vom hat der Antragsteller die hier gegenständliche Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung des Senats über seine sofortige Beschwerde erhoben und die Aussetzung der Vollziehung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Er macht einen Nichtigkeitsgrund "in rechtsähnlicher Anwendung des § 579 Abs. 1 Nr. 2 ZPO" geltend; die erkennenden Richter hätten gegen ihre Wartepflicht nach § 47 Abs. 1 ZPO verstoßen.

II.

3 Die Nichtigkeitsklage ist gemäß § 215 Abs. 3 BRAO, § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., §§ 578 ff. ZPO analog statthaft (vgl. AnwZ (B) 27/93, BGHZ 125, 288, 290; vom - AnwZ (B) 74/07 Rn. 3). Sie ist jedoch entsprechend § 589 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Der Antragsteller hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines Nichtigkeitsgrundes im Sinne von § 579 ZPO nicht dargelegt.

4 1. Nach § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO findet die Nichtigkeitsklage statt, wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war. Ein solcher Fall liegt nicht vor. Die Ablehnungsanträge des Antragstellers waren erfolglos. Ein Verstoß gegen die Wartepflicht des § 47 Abs. 1 ZPO erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO; überdies liegt ein solcher Verstoß nicht vor (vgl. AnwZ (B) 13/10 Rn. 9 ff.). Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch des Antragstellers hat dessen Anhörungsrüge standgehalten (vgl. auch BVerfG, ZIP 1988, 174, 175; , ZVI 2004, 753 m.w.N.).

5 2. Nach § 579 Abs. 1 Nr. 2 ZPO findet die Nichtigkeitsklage statt, wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war. Die Voraussetzungen dieses Nichtigkeitsgrundes sind ebenfalls nicht erfüllt. Keiner der Richter, die am Beschluss vom mitgewirkt haben, war kraft Gesetzes (§ 215 Abs. 3 BRAO, § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., § 6 Abs. 1 FGG) von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen.

6 3. Über den offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Wiederaufnahmeantrag kann der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden (vgl. AnwZ (B) 74/07 Rn. 5).

III.

7 Da die Nichtigkeitsklage unzulässig ist, bleibt auch der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ohne Erfolg.

Fundstelle(n):
WAAAE-16014