Zulässigkeit der Einzelbewertung des Feldinventars mit
Teilschätzungen in Form des Ansatzes der Maschinenringsätze trotz fehlender
Kosten- und Leistungsrechnung
Grasnarbe kein
Umlaufvermögen
Leitsatz
1. Beim Feldinventar handelt es sich
steuerlich um selbstständige Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, wobei das
Feldinventar einer abgrenzbaren Fläche (eines einzelnen Feldes) jeweils als
selbständiges Wirtschaftsgut anzusehen ist.
2. Das Feldinventar muss auch bei
Fehlen einer Kosten- und Leistungsrechnung nicht mit den Durchschnittswerten
gemäß den Standardherstellungskosten des Bundesministeriums für Landwirtschaft
– BML – bewertet werden, es kann auch eine Einzelbewertung des
Feldinventars aufgrund einer Inventur mit Teilschätzungen in Form des Ansatzes
der Maschinenringsätze vorgenommen werden.
3. Die über mehrere Jahre, in der
Regel über fünf Jahre, stehende Grasnabe des Feldfutters ist dazu geeignet und
bestimmt, dem landwirtschaftlichen Betrieb dauerhaft zu dienen, und gehört
daher nicht zum Umlauf-, sondern zum Anlagevermögen; insoweit kann daher kein
Feldinventar angesetzt werden.
Fundstelle(n): LAAAE-15935
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 16.05.2012 - 8 K 1355/10
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