Keine Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG eines ambulanten Pflegedienstes für Gewinn aus der Gestellung
von Pflegepersonal an andere Einrichtungen
Leitsatz
1. Überlässt ein ambulanter Pflegedienst anderen Einrichtungen wie Altenheimen und privaten Kliniken in erheblichem Umfang
Pflegepersonal, das zum Teil eigens für die Überlassung angestellt wurde, so sind die damit erzielten Erträge nicht nach §
3 Nr. 20 Buchst. d GewStG von der Gewerbesteuer befreit. Die diesen Erträgen zu Grunde liegenden Leistungen des ambulanten
Pflegedienstes werden gegenüber den anderen Einrichtungen als Vertragspartner erbracht und stellen keine Leistungen der privilegierten
„Einrichtung zur ambulanten Pflege„ gegenüber Kranken und pflegebedürftigen Personen dar.
2. Bei der Auslegung der Vorschrift ist auch zu berücksichtigen, dass der ambulante Pflegedienst insoweit in unmittelbarem
Wettbewerb zu anderen, nicht gewerbesteuerbefreiten Arbeitnehmerüberlassern steht; die Wettbewerbsneutralität des Steuerrechts
gebietet insoweit, die aus der Personalgestellung erzielten Erträge nicht in die Steuerbefreiung einzubeziehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2012 S. 1960 Nr. 35 DStR 2013 S. 8 Nr. 1 DStRE 2013 S. 291 Nr. 5 EFG 2013 S. 641 Nr. 8 NWB-Eilnachricht Nr. 46/2012 S. 3676 StBW 2012 S. 874 Nr. 19 XAAAE-15931
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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil v. 18.06.2012 - 5 K 40111/10
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