Hemmung nur einer im Zeitpunkt der Neueinführung der Vorschrift des § 32a KStG noch offenen Festsetzungsfrist
Leitsatz
Die eine korrespondierende Besteuerung von verdeckten Gewinnausschüttungen bei der Gesellschaft und dem Gesellschafter bezweckende
und durch das JStG 2007 neu eingeführte Vorschrift des § 32a KStG bewirkt nicht, dass eine bereits abgelaufene Festsetzungsfrist
wieder in Lauf gesetzt wird. Die Vorschrift bedingt lediglich, die Hemmung des Ablaufs einer zum Zeitpunkt der Neueinführung
der Vorschrift noch offenen Festsetzungsfrist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 10 Nr. 3 DStR 2013 S. 10 Nr. 3 DStRE 2013 S. 180 Nr. 3 EFG 2012 S. 1878 Nr. 19 XAAAE-15918
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