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FG München Urteil v. - 7 K 2803/09 EFG 2012 S. 1878 Nr. 19

Gesetze: KStG 1999 § 32a Abs. 1, AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, AO § 170 Abs. 2 Nr. 1, AO § 171, KStG § 8 Abs. 3 S. 2, KStG § 34 Abs. 13c, EStG § 20

Hemmung nur einer im Zeitpunkt der Neueinführung der Vorschrift des § 32a KStG noch offenen Festsetzungsfrist

Leitsatz

Die eine korrespondierende Besteuerung von verdeckten Gewinnausschüttungen bei der Gesellschaft und dem Gesellschafter bezweckende und durch das JStG 2007 neu eingeführte Vorschrift des § 32a KStG bewirkt nicht, dass eine bereits abgelaufene Festsetzungsfrist wieder in Lauf gesetzt wird. Die Vorschrift bedingt lediglich, die Hemmung des Ablaufs einer zum Zeitpunkt der Neueinführung der Vorschrift noch offenen Festsetzungsfrist.

Fundstelle(n):
DStR 2013 S. 10 Nr. 3
DStR 2013 S. 10 Nr. 3
DStRE 2013 S. 180 Nr. 3
EFG 2012 S. 1878 Nr. 19
XAAAE-15918

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FG München, Urteil v. 24.10.2011 - 7 K 2803/09

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