1) Stellt das FA im Rahmen einer Außenprüfung fest, dass ein Imbissbetrieb die Kasse nur rechnerisch geführt hat, die Buchführung
somit formell ordnungswidrig ist und nicht nach § 158 AO der Besteuerung zugrunde zu legen ist, können die im Wege der Schätzung
hinzugeschätzten Umsätze und Gewinne in Änderungsbescheiden gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO berücksichtigt werden.
2) Bereits der tatsächliche Zustand der Kasse ist als neue Tatsache anzusehen.
Fundstelle(n): DStRE 2014 S. 47 Nr. 1 EFG 2012 S. 1894 Nr. 20 StBW 2012 S. 824 Nr. 18 DAAAE-15916
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FG Münster, Urteil v. 08.05.2012 - 1 K 602/09 E,G,U
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