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Anwendbarkeit des AGG auf den GmbH-Geschäftsführer
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2860Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) findet auf Gesellschaftsorgane entsprechend Anwendung, soweit Bedingungen des beruflichen Zugangs oder Aufstiegs betroffen sind. Dies ist nach Auffassung des NWB XAAAE-12480) auch dann der Fall, wenn sich ein GmbH-Geschäftsführer noch vor Ablauf seiner Amtszeit erneut bewirbt. Überdies gilt auch die Beweislastverteilung des AGG. Die Vermutung der Diskriminierung soll bei einer Gremienentscheidung über die Bestellung und Anstellung schon dann vorliegen, wenn der Vorsitzende des Gremiums die Gründe, aus denen die Entscheidung getroffen worden ist, unwidersprochen öffentlich wiedergibt. Im vorliegenden Fall nannte der Aufsichtsratsvorsitzende in der Lokalpresse das Alter des Klägers als Ablehnungsgrund.
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Kontext – Neuerungen in der europäischen Rechtsprechung
[i]Schweigen als Indiz?Das Urteil steht in einer Reihe mit drei EuGH-Entscheidungen. Nach der Meister-Entscheidung ( NWB KAAAE-09506) besteht zwar kein Auskunftsanspruch des abgelehnten Bewerbers ob der anderweitigen Besetzung der Stelle und der E...