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Kündigungen per E-Mail erfüllen nicht das Schriftformerfordernis
Arbeitgeber, die eine Kündigung nur mittels eines gescannten Schreibens per E-Mail verschicken, wahren nicht die erforderliche Schriftform nach § 623 BGB – auch wenn die Kündigung im Original unterzeichnet wurde.
Der Gesetzgeber hat für Kündigungen die elektronische Form ausdrücklich ausgeschlossen. Zudem kann sich der Arbeitnehmer länger auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen, weil die Frist für die Klageerhebung beim Arbeitsgericht erst mit dem Zugang der schriftlichen Kündigung beginnt (vgl. ).