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BFH 26.02.2002 X R 59/98

Abgabenordnung; | widerstreitende Steuerfestsetzung bei Wahl der Schätzungsmethode - Gegenstand der irrigen Beurteilung (§ 174 Abs. 4 AO)

Hat das FA aufgrund eines Rechtsbehelfs einen Steuerbescheid unter Anwendung einer dem Stpfl. günstigeren Schätzungsmethode geändert und führt diese Schätzungsmethode in anderen VZ zu einer höheren Steuer, können die für letztere Zeiträume ergangenen bestandskräftigen Bescheide nicht auf der Rechtsgrundlage des § 174 Abs. 4 AO mit der Begründung geändert werden, sie seien aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ergangen (). Weiter führt der BFH aus: Der Gegenstand der irrigen Beurteilung in § 174 Abs. 4 Satz 1 AO muss in jedem Fall, anders als diese selbst, ausschließlich der Seinswelt angehören, d. h. es muss sich um einen Zustand, einen Vorgang, eine Beziehung bzw. eine Eigenschaft materieller oder immaterieller Art handeln, die ihrerseits Merkmal oder Teilstück eines ge...

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