BGH Beschluss v. - 1 StR 481/11

Gründe

1 Mit Urteil des Landgerichts München I vom wurde der Beschwerdeführer wegen Betruges in fünf Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen Unterschlagung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil legte er Revision ein. Diese verwarf der Senat mit Beschluss vom gemäß § 349 Abs. 2 StPO. Hiergegen hat der Verurteilte zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Nördlingen am eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben. Diese ist jedenfalls unbegründet.

2 Der Verurteilte trägt vor, bei der Durchsicht der Verfahrensakten - in Kopie - festgestellt zu haben, dass der Schriftsatz seines Verteidigers, Rechtsanwalt G. , vom (ergänzende Ausführungen zur Sachrüge) sowie seine Ausführungen zur Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle des (ebenfalls zur Sachrüge) nicht zu den Akten gelangt und folglich bei der Revisionsentscheidung unberücksichtigt geblieben seien. Dazu hat der Verurteilte Zweitschriften vorgelegt.

3 § 356a Satz 1 StPO setzt voraus, dass das Revisionsgericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Dies ist hier nicht der Fall:

4 Der Senat hat bei seiner Beschlussfassung folgende Ausführungen zur Begründung der Revision berücksichtigt:

- Schriftsatz des Rechtsanwalts W. vom - Schriftsatz des Rechtsanwalts G. vom - Schriftsatz des Rechtsanwalts P. vom - Erklärung des Verurteilten zu Protokoll der Geschäftsstelle des nebst zehn Anlagen - "Gegenerklärung" des Verurteilten vom .

5 Der nunmehr vom Verurteilten übersandte, an das Landgericht München I gerichtete Verteidigerschriftsatz vom , mit die Sachrüge ergänzenden Ausführungen zur Beweiswürdigung, lag dem Senat bei seiner Revisionsentscheidung dagegen nicht vor. Dieses weitere Vorbringen hätte jedoch in der Sache zu keinem anderen Ergebnis geführt. Aufgrund der Rüge der Verletzung materiellen Rechts war der Senat ohnehin gehalten, - auch - umfassend zu prüfen, ob die Beweiswürdigung rechtsfehlerfrei ist. Soweit der Verteidiger in seinem Schriftsatz auf urteilsfremde Umstände abhebt, hätte der Senat dies im Rahmen der Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin sowieso nicht berücksichtigen können.

6 Es bedarf daher keiner weiteren Aufklärung, ob der Schriftsatz vom tatsächlich bei Gericht eingegangen ist.

7 Im Übrigen hat der Senat bei seiner Revisionsentscheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen noch Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre.

8 Der Umstand, dass der Verwerfungsbeschluss über die gegebene Begründung hinaus keine weiteren Ausführungen enthält, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. ).

9 Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO ().

Fundstelle(n):
AAAAE-15661