Abschnitt 5: Weitere Vorschriften
§ 21 Übergangsvorschriften [1]
(1) 1Die automatische Übermittlung von Informationen gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 ist ab dem vorzunehmen und erstmals auf Informationen der Besteuerungszeiträume ab dem anzuwenden. 2Die automatische Übermittlung von Informationen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 ist ab dem vorzunehmen und erstmals auf Informationen der Besteuerungszeiträume ab dem anzuwenden. 3§ 7 Absatz 1 Satz 2 ist auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die am oder nach dem beginnen.
(1a) 1Ungeachtet des § 2 Absatz 2 zweiter Teilsatz unterrichtet das zentrale Verbindungsbüro die Europäische Kommission jährlich, beginnend ab dem , über zwei oder mehr der in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Kategorien, zu denen es Informationen an zuständige Behörden anderer Mitgliedstaaten übermittelt. 2Abweichend von Satz 1 unterrichtet das zentrale Verbindungsbüro die Europäische Kommission vor dem über vier oder mehr der in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Kategorien, zu denen es Informationen für Besteuerungszeiträume, die am oder nach dem beginnen, an zuständige Behörden anderer Mitgliedstaaten übermittelt. 3Abweichend von den Sätzen 1 und 2 unterrichtet das zentrale Verbindungsbüro die Europäische Kommission bis zum über fünf oder mehr der in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Kategorien, zu denen es Informationen für Besteuerungszeiträume, die am oder nach dem beginnen, an zuständige Behörden anderer Mitgliedstaaten übermittelt.
(2) Die automatische Übermittlung von Informationen gemäß § 7 Absatz 2 ist ab dem vorzunehmen und für zum bestehende Konten und nach dem neu eröffnete Konten im Sinne der in § 7 Absatz 2 angeführten Melde- und Sorgfaltspflichten und ergänzenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften erstmals auf Informationen der Besteuerungszeiträume ab dem anzuwenden.
(3) Die automatische Übermittlung von Informationen gemäß § 7 Absatz 3 und 4 erfolgt erstmals ab dem .
(4) § 7 Absatz 10 bis 12 und 14 ist erstmals ab dem anzuwenden.
(5) § 7 Absatz 13 ist erstmals ab dem anzuwenden.
(6) § 7 Absatz 14a ist erstmals ab dem anzuwenden.
(7) § 7 Absatz 14b ist erstmals ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden.
(8) Die automatische Übermittlung von Informationen nach § 7 Absatz 14c ist ab dem vorzunehmen und erstmals auf Informationen der Geschäftsjähre, die nach dem beginnen, anzuwenden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAE-15610
1Anm. d. Red.: § 21 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2025 I Nr. 353) mit Wirkung v. .