Erbschaftsteuer und Berücksichtigung des Pflegefreibetrages
Leitsatz
Ein Pflegefreibetrag kann bei
der Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG berücksichtigt werden.
Bei § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG
handelt es sich nicht um eine Freigrenze sondern um einen Freibetrag.
Die Berücksichtigung eines
Freibetrags nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG ist nicht deshalb von vornherein
ausgeschlossen, weil der Stpfl. als Vater des Erblassers zum Kreis der gemäß
§ 1601 BGB gesetzlich Unterhaltsverpflichteten zählt.
Die Regelung soll ein
finanzielles und/oder ideelles Opfer honorieren, das der Erbe zu Gunsten des
Erblassers erbracht hat. Ein solches erbringt nicht, wer ohnehin schon kraft
Gesetzes verpflichtet ist, für die Kosten der Pflege aufzukommen.
Die Höhe der beim
Pflegefreibetrag zu berücksichtigenden Pflegeleistungen kann entsprechend den
Sätzen der Pflegeversicherung berechnet werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 1952 Nr. 20 ErbBstg 2012 S. 263 Nr. 11 ErbBstg 2013 S. 8 Nr. 1 ErbStB 2012 S. 295 Nr. 10 KSR direkt 2012 S. 12 Nr. 9 NWB-Eilnachricht Nr. 36/2012 S. 2900 UVR 2013 S. 75 Nr. 3 QAAAE-15608
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Niedersächsisches FG, Urteil v. 20.04.2012 - 3 K 229/11
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