Teile von gemischt genutzten Räumen sind kein häusliches
Arbeitszimmer
Leitsatz
Kosten der privaten Unterkunft
sind - anders als Reisekosten - grundsätzlich nicht abziehbare und nicht
aufteilbare Aufwendungen für die Lebensführung, die bei der Bemessung des
steuerlichen Existenzminimums unter Berücksichtigung der im Steuerrecht
notwendigen Typisierung berücksichtigt werden.
Die Berücksichtigung eines
etwaigen beruflichen Mehraufwandes für Kosten der privaten Unterkunft hat der
Gesetzgeber nur hinsichtlich der Aufwendungen eines häuslichen Arbeitszimmers
in
§ 4 Abs. 5 Nr. 6b
EStG zugelassen.
Teile von gemischt genutzten
Räumen einer Wohnung - wie der durch ein gemauertes Sideboard abgetrennte
Arbeitsbereich in der Wohnung eines selbständig tätigen Architekten - fallen
nicht unter die abschließend geregelte Ausnahme in
§ 4 Abs. 5 Nr. 6b
EStG, so dass e hierauf entfallenden Aufwendungen keine
abzugsfähigen Betriebsausgaben sind (gegen
,
EFG 2011,
1410; Anschluss an
,
EFG 2011,
1055).
Die nach dem Maß der anteiligen
betrieblichen Nutzung ermittelten Aufwendungen für Küche, Diele und Bad/WC in
der Wohnung eines selbständig tätigen Architekten sind keine abzugsfähigen
Betriebsausgaben i.S.v.
§ 4 Abs. 4 EStG. Dies
gilt auch, wenn er in der Wohnung über ein steuerlich anzuerkennendes
häusliches Arbeitszimmer verfügt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2012 S. 2209 Nr. 36 DB 2012 S. 16 Nr. 36 DB 2012 S. 16 Nr. 36 NWB-Eilnachricht Nr. 33/2012 S. 2674 StBW 2012 S. 822 Nr. 18 IAAAE-15602
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 06.02.2012 - 7 K 87/11 E
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