Voraussetzungen für die Feststellung eines Veräußerungsgewinnes
Leitsatz
Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören gemäß § 16 Abs. 1 EStG auch Gewinne, die aus der Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebes
erzielt werden. Als Veräußerung gilt nach § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs oder eines Mitunternehmeranteils.
Werden die dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter dabei nicht veräußert, so ist zur Ermittlung des Veräußerungsgewinnes der
gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen, § 16 Abs. 3 Satz 7 EStG. Bei Aufgabe eines Gewerbebetriebes, an dem mehrere
Personen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei
der Auseinandersetzung erhalten hat, § 16 Abs. 3 Satz 8 EStG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): OAAAE-15600
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 19.06.2012 - 6 K 633/10
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