Energiesteuer: Entlastung des bei der Energieherstellung eines gesetzten Energieerzeugnisses ohne Quotierung
Leitsatz
1. Die Steuerentlastung gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 4, § 26 Abs. 1 EnergieStG für einen Herstellungsbetrieb nach § 6 EnergieStG
setzt voraus, dass das zu entlastende Energieerzeugnis im Herstellungsprozess unmittelbar verwendet wird und ihn nicht lediglich
unterstützt oder begleitet.
2. Es ist für die Entlastung grundsätzlich unerheblich, ob im Herstellungsprozess auch andere Produkte außer dem Energieerzeugnis
gewonnen werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.